
(14.02.2019) In BGE 2C_385(386)/2017 hat eine TG AG Malerarbeiten an einer ihr gehörenden Geschäftsliegenschaft aktiviert und in den folgenden Geschäftsjahren abgeschrieben.
Die TG – Steuerbehörden betrachteten diese „Aktivierung“ als „Nonvaleur“, erhöhten den steuerbaren Reingewinn und korrigierten entsprechend das steuerbare Kapital und das ergab eine sog. Minusreserve.
Mit dieser steuerrechtlichen Behandlung war die steuerpflichtige AG nicht einverstanden und liess den Steuerstreit vom Bundesgericht (BGer.) entscheiden.
Um es vorweg zu nehmen: das BGer. argumentierte folgerichtig und wies die Beschwerden ab.
Es argumentierte (wie wohl die TG – Vorinstanzen auch) indem es richtigerweise mit dem handelsrechtlichen Anschaffungswertprinzip operierte. Das konnte es ohne weiteres tun, denn der Beschwerdeführerin war der Nachweis nicht gelungen, dass die aktivierten Malerarbeiten für die Liegenschaft einen (zusätzlichen) Mehrwert darstellten.
Die Beschwerdeführerin hätte vorgängig von einer Fachperson (z.B. einem Architekten) ein Fachgutachten erstellen lassen müssen, aus dem hervorgegangen wäre, dass die vorgesehenen Malerarbeiten tatsächlich zu einem Mehrwert führten, der folgerichtig unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen bzw. steuerlichen Abschreibungsregeln (vgl. Merkblatt ESTV, 4.2001, Abschreibung auf dem Anlagevermögen) aktiviert und abgeschrieben werden kann.
Gerade das hat die Steuerpflichtige unterlassen; und deshalb hat sie diesen Steuerprozess verloren.