(13.02.2019) Vorbemerkung: Ich habe die folgenden Überlegung aus der hervorragenden Newsletter meiner Kolleginnen und Kollegen der Beratungsgruppe „KRESTON“ entkommen und entschieden diese an dieser Stelle in verkürzter Form darzulegen.
An dieser Stelle sei der KRESTON – Gruppe herzlich gedankt für die sehr weiterführende „01/2019 a&o Information“.
Ich kann an dieser Stelle natürlich keine umfassende Rezension schreiben, das wäre Wasser in den Wein getragen; immerhin hat ein Punkt meine Aufmerksamkeit geweckt, nämlich den „Hinweis“, was zu tun ist, wie man sich vor ungerechtfertigten Betreibungen schützt.
Wichtig ist in solchen Fällen, dass der ungerechtfertigte Betriebene dafür sorgt, dass kein Dritter von dieser „Schikane“ erfährt. Es muss nachgewiesen werden, innert drei Monaten nach Eintreffen des Rechtsvorschlag dass ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat.
Das schein mir eine vernünftige und vor allem effektive Missbrauchsregel gegen „Rachebetreibungen“ zu sein.