
(11.02.2019) Eines der „Boshaftigkeiten“ der SV17 (Steuervorlage 2017) ist die Tatsache, dass Kapitaleinlagen von Aktionären grundsätzlich nicht mehr einkommenssteuerfrei zurückbezahlt werden können.
Oder anders ausgedrückt: in einzelnen Fällen sollen die von den Aktionären einbezahlten Kapitaleinlagereserven neuerdings als Einkommen besteuert werden können (also eine typische verfassungswidrige (BV 127 II) Doppelbesteuerung).
Das gilt allerdings nicht „generell“ sondern es gibt Ausnahmen – z.B. wenn gleichzeitig in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausbezahlt werden.
Die Hintergründe für diese „anti abuse“ Regeln liegen vermutlich im Ausland. Multinationale Konzerne können „ihre Dividendenpolitik“ angeblich so gestalten, dass an sich steuerbare und damit verrechnungssteuerpflichtige Erträge in steuerneutrale Kapitaleinlagen „umgewandelt“ werden können.
Solche Machenschaften sollen m.E. nicht via einer Gesetzesänderung (die die falschen trifft!) gestoppt werden. Dafür stehen den Steuerbehörden die Missbrauchsregelungen (Steuerumgehung) zur Verfügung.
Die Komplexität dieser Thematik überfordern nicht nur Volk und Stände sondern auch viele professionell tätige Steuerspezialisten.
Denn: bei den KMU’s kommt das Phänomen „Kapitaleinlagereserve“ eher selten vor, denn die „Quelle“ (Agio bei Kapitalerhöhungen) wird nicht oft angewandt. Das im Gegensatz zu den börsenkotierten Gesellschaften.