
(07.02.2019) Ab 1. Januar 2020 tritt eine neue Liegenschaftskostenverordnung in Kraft (Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 9. März 2018).
In diesem Blog möchte ich zunächst mit „dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen (DBG 32 II zweiter Satz)“ beginnen.
Die Verordnung liegt seit dem 9. März 2018 vor; tritt aber erst am 1. Januar 2020 in Kraft (Achtung: nur für die direkte Bundessteuer; für Staats- (Kantons-) und Gemeindesteuer die entsprechenden kantonalen Verordnungen beachten).
„Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.“
Subventionen von Gemeinwesen werden von diesem Investitionsaufwand abgezogen; die Bundesbehörden definieren „die den Unterhaltskosten gleichgestellten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Einzelnen“.
Soweit zu den Bannstrahlen aus „Rom“. Wer wirklich steuerwirksam seine Liegenschaft im Sinne von „Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investition“ sanieren will, der muss sich noch (lange?) gedulden; die Bundesbehörden müssen noch „definieren“ (vgl. obiger Absatz).
Geplant werden muss auch die gegebenenfalls notwendige „zeitliche Verteilung“ dieser dem „Umweltschutz dienenden Investitionen“. Denn das zeitliche Element gilt wegen der Progressionsstufen der Steuersätze eine wichtige Rolle.
Und zudem muss man sicher sein, dass der Kanton, die Gemeinden und die Kirchgemeinden „mitmachen“.
UND GANZ WICHTIG: NUR MIT STEUERLICHEN VORABBESCHEIDEN (STEUERRULINGS) ARBEITEN!!!
Also auch hier: „Affaire à suivre“; Morgen geht’s weiter in dieser „chose“!