
(05.02.2018) Von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) habe ich kürzlich ein interessantes Merkblatt mit dem Titel „Kapitaleinlageprinzip, Statistiken Kapitaleinlageprinzip (Einlagen/Rückzahlung/Andere Veränderungen).
Es geht hier um Fragen rund um die Verrechnungssteuer (VSt). Diese – im Rahmen des heute geltenden Gesetzes – wurde ja vor mehr als 50 Jahren (eigentlich 75 Jahre) eingeführt und diente eigentlich als Sicherungssteuer – vornehmlich für Zins- und Dividendenerträge (auf französisch heisst sie ja auch: „Loi fédérale sur l’impôt anticipé“).
Im Rahmen von Wegfall des Bankgeheimnisses und „Automatischer Informationsaustausch“ (AIA) gibt es eigentlich keine Berechtigung mehr für diese Steuer.
Trotzdem wird sie beibehalten und spült immer noch sehr viel Geld in die Bundeskasse. Vermutlich gibt es sehr viel ausländische Anleger, die darauf verzichten (?) ihr Guthaben mittels Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geltend zu machen; oder sie haben Wohnsitz an einem Ort wo das DBA nicht gilt. Ferner gibt es ja auch noch einen „Sockelsatz“ der im Herkunftsland (Schweiz!) verbleibt.
Das alles ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass die Einkommenssteuern das „Kapitaleinlageprinzip“ nun neu mit 5 Absätzen an die fiskalische Kandare nimmt (DBG 20, StHG 7).
Und zwar zu Unrecht: denn es wird neu versteuertes Geld, das in Form von „Kapitaleinlagen“ in eine börsenkotierte juristische Person eingebracht wurde, „teilweise“ als Vermögensertrag besteuert (DBG 20 V; StHG 7b II). Und das nachdem dafür vom Bund noch die Emissionsabgabe („Stempel“) erhoben wurde.
Das ist milde gesagt: „unfair“. Am 19. Mai 2019 wird das Volk darüber noch abstimmen.
Qui vivra, verra.