
Unangenehme Vorbemerkung:
Bevor ich anfange, möchte ich mich noch für den gestrigen Ausfall entschuldigen; ich werde versuchen, dass das nicht mehr vorkommt! Danke für Ihr freundliches Verständnis.
Nun aber zum heutigen Fall:
(21.01.2019) Wie alles Gute auf diesem Globus hat auch der der steuerfreie Kapitalgewinn (DBG 16 III, StHG 7a) je nach seiner Ausgestaltung seine mit massiven Steuerfolgen bestückten Tücken.
In diesem Blog beschreibe ich auch Fallkonstellationen, die dazu führen, dass dieser steuerfreie Kapitalgewinn oder Teilbesteuerung der Dividende für die/den (verkaufenden) Steuerpflichtige(n) nicht erhältlich sind.
Es kommt nicht oft (gelegentlich aber schon bei nicht oder falsch beratenen Steuerpflichtigen) vor, dass sie auf eine Fallkonstellation treffen, die dazu führt, dass statt des erwarteten steuerfreien Kapitalgewinnes letzterer voll von der Einkommenssteuer (Staats- und direkte Bundessteuer) erfasst wird.
Und zwar dann, wenn statt die Beteiligung zu veräussern, Letztere durch eine Dividendenausschüttung an den Aktionär „erleichtert“ wird (Teilbesteuerung (DBG 17b; 18b; StHG 7d; StHG 7I), wird voraussichtlich mit STAF/SV17 „bestraft“ in dem der steuerbare „Teil“ erhöht werden soll).
Eine steuerlich unbedarfte Anwendung dieser drei Instrumente: direkte oder indirekte Teilliquidation bzw. eine Transponierung (Verkauf an sich selbst) hat Einkommenssteuer folgen. Also sind hier Zweitmeinungen gefragt.
Solche Fälle sind also komplex und sollten nur durch Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ unter Berücksichtigung der neuesten gültigen Gesetzgebung (denn: hier wird dauernd „geschraubt“ – auch jetzt mit der SV17/STAF wieder…- angewandt werden.