
(07.08.2018) Es ist erstaunlich, dass Steuerpflichtige beim Beurteilen von steuerlich abzugsfähigen Kosten oft ein „blindes Auge“ haben indem sie nicht zwischen (abzugsfähigen) Reparatur- und (nichtabzugsfähigen) Unterhaltskosten unterscheiden.
Denn: die Qualität eines Kostenelementes (z.B. Kosten für Wartungsvertrag für Heizung) führen dazu, dass sie – oder eben nicht zwingend – steuerlich absetzbar sind.
In einem letzthin vom Bundesgericht beurteilten Fall (2C_434/2017) wurde das auf sehr filigrane Art und Weise gezeigt.
Die Steuerpflichtige hatte in seinem Einfamilienhaus eine Heizungsanlage und wollte für diese die entstandenen Unterhalts- und Reparaturkosten einkommenssteuerlich wirksam abziehen.
Das Bundesgericht gewährt den Abzug der Reparaturkosten – nicht aber den Abzug der Unterhaltskosten. Letztere sind Aufwendungen die ausschliesslich mit den Lebenshaltungskosten zu tun haben und demzufolge nicht einkommenssteuermindernd geltend gemacht werden können.
Dagegen sind die „Reparaturkosten“ absetzbar; hier geht es um die Instandstellung eines Schadens an der Heizungsanlage; dieser Schaden ist muss wie jeder andere Schaden an einer Liegenschaft repariert werden. Die Kosten für die Behebung solcher Schäden sind steuerlich absetzbar.