
(29.06.2018) Immer wieder frage ich mich, weshalb unsere Steuergesetzgebung die „Liegenschaftenhändlerin“ (LH) steuerlich derart hart anfasst.
Wenn nämlich eine LH eine Liegenschaft kauft, baut (oder renoviert) und verkauft, so zahlt sie auf dem erzielten Gewinn neben der Handänderungssteuer (nicht in ZH) noch die Einkommenssteuer inkl. direkte Bundessteuer und als Krönung wird sie auch noch von den Sozialversicherungen (AHV etc.) begrüsst. Hingegen werden Besitzesdauerabzüge und ähnliche „Goodies“ verwehrt.
So kann die Steuerbelastung schnell einmal fast den ganzen Gewinn wegfressen.
Es gibt sicher politische Gründe (Kampf der Bauspekulation etc.) weshalb der Gesetzgeber früher derart hart eingriff; diese Gründe sehe ich heute aber nicht (mehr?) – oder sie können durch andere Gestaltungsweisen – legal! – umgangen werden.
Was ist nun im „Zürcher – Fall“ (ZH Verwaltungsgericht, 21.2.2018 (SB 2017.00073, SB 2017.00074; vgl.. SteuerRevue 2018, S. 483) passiert?
Ein Steuerpflichtiger erwarb eine sanierungsbedürftige Liegenschaft und verkaufte diese gewinnbringend an eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft, welche diese mit einem Nachbargrundstück vereinigte und neu überbaute.
Der Gewinn unterlag nicht der (relativ milden) Grundstückgewinnsteuer; nein, es wurden – wegen dem gewerbsmässigen Charakter der Transaktion – sämtliche möglichen Waffen aus dem Steuerarsenal herausgenommen und gegen den Steuerpflichtigen eingesetzt.
Begründet wurde der gewerbsmässige, unternehmerische Charakter dieser Transaktion vom ZH Verwaltungsgericht u.a. mit: Fremdfinanzierungsgrad, planmässiges Vorgehen, Zusammenlegung mit Nachbargrundstück, Neuüberbauung durch eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft etc.
Der so erzielte Gewinn wurde entsprechend „happig“ besteuert. Eine vorgängige sorgfältige Steuerplanung hätte dem Steuerpflichtigen wohl zum Vorteil gereicht.
Die eingangs gestellte Frage kann – leider – ansatzweise nur so beantwortet werden.