
(20.04.2018) Im nachfolgend beschriebenen Berner Handänderungssteuerfall wird – der vom Bundesgericht (2C_879/2017) beurteilt wurde – wie fein und diskret die „roten Linien“ im Steuerrecht bei der Beurteilung von Steuerumgehungen laufen.
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der „Häuslebauer“ folgende Transaktionen vornahm:
13.06.13 Vergabe eines Projektierungsauftrages und Zahlung CHF 30.000;
26.08.13 Erwerb unbebautes Grundstück X in Aarberg BE und Zahlung CHF 232.000;
28.08.13 Einreichung Baugesuch mit Bauplänen;
29.11.13 bzw. 09.12.13 Abschluss Bauvertrag für Einfamilienhaus zum Pauschalpreis von CHF 437.690.
Das Grundbuchamt Seeland beurteilte diesen Vorgang gleich wie den Kauf einer schlüsselfertigen Baute und berücksichtigte in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2013 für die Handänderungssteuer nicht nur – wie vom „Häuslebauer“ deklariert den bezahlten Preis für das unbebaute Grundstück sondern ebenso den Werkpreis für die Erstellung des Einfamilienhauses.
Dagegen wehrte sich der „Häuslebauer“. Aufgrund des Projektierungsvertrages wäre er nicht verpflichtet gewesen, beim gleichen Anbieter sein Haus bauen zu lassen. Es wäre lediglich ein Verlust von CHF 30.000 eingetreten.
Diese Argumentation überzeugte die Vorinstanzen und auch das Bundesgericht nicht. Neben dem Projektierungsvertrag wurden umfangreiche Vorbereitungsarbeiten und fertige Projektpläne erstellt, was es dem „Häuslebauer“ ermöglichte, lediglich zwei Tage (sic!) nach Unterzeichnung des Grundstückvertrages das Baugesuch zu unterzeichnen und die erforderlichen Pläne einzureichen.
Die (vielen!) Vorinstanzen waren der (auch vom Bundesgericht bestätigten) Ansicht, dass man bei dieser Sachlage nicht ernsthaft behauptet kann, dass der Beschwerdeführer ernsthaft noch eine Alternative gehabt hätte, anders zu handeln.
Aus dem Bundesgerichtsentscheid geht noch hervor, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten formaljuristischen Argumente vom Bundesgericht – zur Recht – als eigentliche Nebelkerzen qualifiziert wurden.