
(15.04.2018) Ein erfreulicher Fall fürwahr. Meine sehr qualifizierten und sehr geschätzten Kollegen, RA Marcus Desax und lic. iur. Maurus Winzap die diesen Fall begleitet haben, haben den betroffenen Steuerpflichtigen führ wahr eine tolle Leistung erbracht.
Im Rahmen diese Blogs muss ich den Sachverhalt kürzen und kann die Erwägungen des Verwaltungsgerichts St. Gallen nur summarisch wiedergeben. Alle die sie noch weiter vertiefen wollen, können sich den Entscheid des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 29. Juni 2017 zu Völle lesen; Er ist erschienen in StE B24.4 Nr. 88.
Zu erwarten ist aus unbelasteter steuerlicher Sicht, dass alle drei Stämme mit unterschiedlichen Dividenenanteilen (gleichen Dividendenphilosophien) steuerlich gleich behandelt werden; das hat das St. Gallergericht mit Mut und Bravour getan. Respekt! Denn: trotz gleicher Dividenden – Philosophie gab es halt doch unterschiedliche Betrachtungsweisen..
Diejenigen, die eigentlich nur die wichtigsten Überlegungen des Bundesgericht nachvollziehen, mögen das(Bundesgerichtsurteil, widergegeben in StE B24.4 Nr.88) lesen (sehr empfehlenswert, übrigens!). Die Spezialitäten werden erst nachfolgend gezeigt (sind im BGE natürlich auch erwähnt).
Aus der St. Galler Version ist ersichtlich: Die zuständige Behörde wollte – wenn ich es richtig verstanden habe- für den Aktionär C ein den Anteil an der Dividendenausschüttung privilegiert (also teilbesteuert) und für die Anderen und der Rest voll besteuert haben.
Da erfahren „die Anderen“ gegenüber ihrem Mitaktionär C einen m.E. einen willkürlichen Nachteil.
Die beim Beschwerdegegner angenommmen Steuerumgehung (Missbrauch, das heilige Gral aller Skeptiker die den lauteren, ja quasi heiligen Weg aus der Gesetztes Bestimmung neutralisieren möchten) bedienen sich gerne diese Instrumentes. Das war aber hier nicht der Fall: nicht jeder Aktionär muss bei gleicher Beteiligung eine gleich hohe (also asymmetrische) Dividende erhalten. Das sollte aber m.E. statutarisch geregelt sein (Schaffung von Aktien mit prioritärer Dividende).
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine asymmetrische Dividende auch beim Betreilungsertrag eine privilegierte Besteuerung (lies: Teilbesteuerung) erhältlich ist.