Allgemein, Firmensteuern, Persönliche Steuern, Steuervorlage 2017 (SV17)

141. SV17; Transponierung II; by Michael Leysinger, LL.M. Taxation et dipl. Steuerexperte

(18.02.2018) Ein Grundregel meines Blogs ist es, dass er a) täglich erscheint und b) jeden Tag etwas „Neues“ bringt. Da bekanntlich die Ausnahmen die Regeln bestätigen, werde ich mit meinem heutigen Beitrag – ausnahmsweise – an das gestrige Thema anschliessen (Transponierungstheorie).

Am Freitag erhielt ich vom Helbing Lichtenhahn Verlag (Dr. Patrick Simon, dem übrigens an dieser Stelle für seine tolle Arbeit gedankt sei!) per Email den „Der Steuerentscheid 2018/2“ mit dem Entscheid A 12 Nr. 27 „Steuerumgehung; Transponierung.“

Auf das Grundprinzip brauche ich an dieser Stelle nicht einzugehen: das wurde bereits im Beitrag Nr. 140 (gestern)  ausführlich geschildert.

Im hier zu besprechenden Fall wollten ein Vater(V) mit seinem Sohn(S) eine steueroptimale Nachfolgeregelung treffen.

V besass sämtliche Beteiligungsrechte einer „fetten“ AG (fAG). S gründete eine „magere“ AG (mAG).

V verkaufte sämtliche Aktien fAG an mAG zum Verkehrswert (AK + Reserven). mAG schuldete V den Kaufpreis in Form eines Darlehens an V. Also kein „Verkauf an sich selbst“!

Jetzt kommt der Punkt: V schenkt an S seine Darlehensforderung. Damit schuldet mAG das Verkäuferdarlehen nicht mehr V sondern S.

Die „Transponierung“ scheint perfekt! Im Bundesgerichtsentscheid wird das wörtlich wie folgt begründet: „….hier wurde ein Dreiparteienverhältnis geschaffen, welches ein aktives und abgestimmtes Zusammenwirken der Akteure (V, S, mAG) voraussetzt. Dabei wurden zwei an sich unabhängige Vorgänge in ungewöhnlicher Weise miteinander verquickt, nämlich die Schenkung des V an S (der Darlehensforderung) einerseits und die Umstrukturierung beziehungsweise das Einbringen der Aktien durch S andererseits. Diese Vorgehensweise ergibt nur Sinn, wenn das Zusammenwirken der drei beteiligten Parteien darauf abzielt, dem Beschenkten steuerliche Vorteile zu verschaffen, ansonsten würde das hier zu beurteilende Vorgehen kaum gewählt.

Ich bin nicht ganz sicher, ob man das so in absoluter Weise sagen kann. Zeit heilt bekanntlich die Wunden: irgendeinmal hätte der Sohn ohnehin das Darlehen des Vaters geerbt. Wer hätte dann noch von „Transponierung“ sprechen dürfen?